Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutz - Zusammenarbeit § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Typ

Vertrag – CSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

21.09.2001

Unterzeichnungsdatum

30.09.1985

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PFLANZENSCHUTZES
StF: BGBl. Nr. 559/1988

Änderung

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet

vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa die gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die gegenseitige Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes zur Verhütung der Gefahr, die den Volkswirtschaften beider Vertragsparteien durch die Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten an Pflanzen sowie von Unkräutern droht, zu gewährleisten und zu vertiefen,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, des Abkommens wurden am 26. November 1987 bzw. 9. September 1988 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 15, mit 1. Dezember 1988 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Gesetzesnummer

10010533

Dokumentnummer

NOR11010752

Alte Dokumentnummer

N8198810667A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/559/P0/NOR11010752

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