Pflanzenschutz - Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
01.12.1988
21.09.2001
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PFLANZENSCHUTZES
StF: BGBl. Nr. 559/1988
idF:
BGBl. III Nr. 224/2001 (NR: GP XXI RV 588 AB 676 S. 74. BR: AB 6451 S. 679.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, des Abkommens wurden am 26. November 1987 bzw. 9. September 1988 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 15, mit 1. Dezember 1988 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,
im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet
vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa die gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die gegenseitige Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes zur Verhütung der Gefahr, die den Volkswirtschaften beider Vertragsparteien durch die Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten an Pflanzen sowie von Unkräutern droht, zu gewährleisten und zu vertiefen,
sind wie folgt übereingekommen: