Kurztitel

Pflanzenschutz - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

21.09.2001

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PFLANZENSCHUTZES

StF: BGBl. Nr. 559/1988

Änderung

idF:

BGBl. III Nr. 224/2001 (NR: GP XXI RV 588 AB 676 S. 74. BR: AB 6451 S. 679.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, des Abkommens wurden am 26. November 1987 bzw. 9. September 1988 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 15, mit 1. Dezember 1988 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet

vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa die gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die gegenseitige Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes zur Verhütung der Gefahr, die den Volkswirtschaften beider Vertragsparteien durch die Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten an Pflanzen sowie von Unkräutern droht, zu gewährleisten und zu vertiefen,

sind wie folgt übereingekommen: