Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 22 Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 22

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 548/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.10.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

18 Kundmachungswesen
99/03 Kraftfahrrecht

Text

Die Kundmachung der Regelung Nr. 22 (Sturzhelme für Kraftfahrer) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion römisch vier, Abteilung 4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

___________________

*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 22 am 29. Mai 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Artikel eins, Absatz 8, des genannten Übereinkommens mit 28. Juli 1987 für Österreich in Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011794

Dokumentnummer

NOR12151376

Alte Dokumentnummer

N9198817041J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/548/A1/NOR12151376

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