Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 22
Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1988,
römisch fünf
Artikel eins
08.10.1988
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht
Die Kundmachung der Regelung Nr. 22 (Sturzhelme für Kraftfahrer) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion römisch vier, Abteilung 4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)
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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 22 am 29. Mai 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Artikel eins, Absatz 8, des genannten Übereinkommens mit 28. Juli 1987 für Österreich in Kraft getreten.
21.02.2025
10011794
NOR12151376
N9198817041J