Bundesrecht konsolidiert

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Halbleiterschutz-Verordnung § 5

Kurztitel

Halbleiterschutz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 528/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HlSchV

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Halbleiterschutzregister

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,In das Halbleiterschutzregister sind außer den im Paragraph 10, Absatz 2, des Halbleiterschutzgesetzes angeführten Angaben auch der Tag der Eintragung sowie ein Hinweis, welche Unterlagen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegt wurden, einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Einsicht in die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen umfaßt nicht auch das Recht, Kopien davon anzufertigen.
  3. Absatz 3,Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister umfassen nicht die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

10002875

Dokumentnummer

NOR12034580

Alte Dokumentnummer

N2198817387R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/528/P5/NOR12034580

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