Absatz eins,In das Halbleiterschutzregister sind außer den im Paragraph 10, Absatz 2, des Halbleiterschutzgesetzes angeführten Angaben auch der Tag der Eintragung sowie ein Hinweis, welche Unterlagen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegt wurden, einzutragen.