(4)Absatz 4,Wenn die Anspruchsberechtigung auf § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird, sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder über den Ort der tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen Niederlassung oder Handelsniederlassung des nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes ursprünglich Anspruchsberechtigten, über die von diesem eingeräumte ausschließliche Zustimmung, die Topographie im gesamten Geltungsgebiet des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten, sowie über das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich.Wenn die Anspruchsberechtigung auf Paragraph 3, Absatz 3, des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird, sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder über den Ort der tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen Niederlassung oder Handelsniederlassung des nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes ursprünglich Anspruchsberechtigten, über die von diesem eingeräumte ausschließliche Zustimmung, die Topographie im gesamten Geltungsgebiet des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten, sowie über das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich.