Bundesrecht konsolidiert

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Halbleiterschutz-Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Halbleiterschutz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 528/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996

Abkürzung

HlSchV

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Antrag

Paragraph 2, (1) Der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, HlSchG) muß enthalten

  1. Ziffer eins
    den Namen und die Anschrift des Anmelders sowie gegebenenfalls seines inländischen Vertreters,
  2. Ziffer 2
    bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit oder, wenn der Anmelder nicht österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die tatsächliche Niederlassung.
  1. Absatz 2,Als kurze und genaue Bezeichnung (Titel der Topographie) (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, HlSchG) kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topographie unter Angabe des Produktionsbereiches dienen.
  2. Absatz 3,Das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, HlSchG), ist anzugeben.
  3. Absatz 4,Wenn die Anspruchsberechtigung auf Paragraph 3, Absatz 3, des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird, sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den ständigen Wohnsitz bzw. über den Ort der Niederlassung des nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes ursprünglich Anspruchsberechtigten und über die von diesem eingeräumte ausschließliche Zustimmung, die Topographie erstmals in Österreich nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten, erforderlich.

Gesetzesnummer

10002875

Dokumentnummer

NOR12034577

Alte Dokumentnummer

N2198817384R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/528/P2/NOR12034577

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