(2)Absatz 2,Die Republik Österreich wird die Zeichnungserklärung zur Übernahme der in Abs. 1 genannten Anteile gegenüber der Afrikanischen Entwicklungsbank abgeben.Die Republik Österreich wird die Zeichnungserklärung zur Übernahme der in Absatz eins, genannten Anteile gegenüber der Afrikanischen Entwicklungsbank abgeben.