(4)Absatz 4Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Absatz 2, Ziffer 5, nicht übersteigen. Absatz 3, ist anzuwenden.