Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Pensions-, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsPensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen; dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Einnahmen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Versicherung in einem eigenem Rechnungskreis zu erfassen. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
    1. Ziffer eins
      Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
      • Strichaufzählung
        eines Arbeitgebers oder
      • Strichaufzählung
        mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
      beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder (Paragraph 106, des Einkommensteuergesetzes 1988).
    2. Ziffer 2
      Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Ziffer eins,) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Ziffer eins,) zusammensetzen.
    3. Ziffer 3
      Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
    4. Ziffer 4
      Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
    5. Ziffer 5
      Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:

Als Pension (Pensionszuschuß)

1 200 Euro jährlich,

als Witwengeld

900 Euro jährlich,

als Waisengeld

350 Euro jährlich für jede Waise,

als Sterbegeld

150 Euro als Gesamtleistung.

Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
  1. Ziffer 6
    Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
  2. Ziffer 7
    Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
  1. Absatz 3Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
  2. Absatz 4Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Absatz 2, Ziffer 5, nicht übersteigen. Absatz 3, ist anzuwenden.
  3. Absatz 5Mitarbeitervorsorgekassen im Sinne des BMSVG, sind hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens befreit.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Altersversorgung, Kalenderjahr, Wirtschaftsjahr, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40093778

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P6/NOR40093778

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