Sanierungsgewinn und Freibetrag für begünstigte Zwecke
§ 23. Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 7 Abs. 2) oder des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) auszuscheiden: Paragraph 23, Bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 7, Absatz 2,) oder des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, sind nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4,) auszuscheiden:
Jene Einkommensteile, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100 000 S.Bei Körperschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 6, ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100 000 S.