Jene Einkommensteile, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
Körperschaftsteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,
Paragraph 23,
30.07.1988
29.12.1989
Bezugsbereich ab 1.1.1989 (Paragraph 26,)
Sanierungsgewinn und Freibetrag für begünstigte Zwecke
Paragraph 23, Bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 7, Absatz 2,) oder des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, sind nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4,) auszuscheiden: