Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Außerkrafttretensdatum

04.06.2004

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

4. TEIL

TARIF

Steuersätze, Sondergewinne

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Körperschaftsteuer vom Einkommen (Paragraph 7, Absatz 2,) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, beträgt 34%.
  2. Absatz 2Die Körperschaftsteuer beträgt 25%
    1. Ziffer eins
      für nach Paragraph 6 b, Absatz 4, zu versteuernde Beträge einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft;
    2. Ziffer 2
      für nach Paragraph 11, Absatz 2, zu versteuernde Sondergewinne auf Grund einer Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses. Die Körperschaftsteuer gilt durch diese Besteuerung als abgegolten;
    3. Ziffer 3
      für nach Paragraph 21, Absatz 3, zu versteuernde Einkünfte von Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3;
    4. Ziffer 4
      bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen für
      • Strichaufzählung
        nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988,
      • Strichaufzählung
        nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, des Einkommensteuergesetzes 1988,
      • Strichaufzählung
        nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
      • Strichaufzählung
        nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit sie nicht aus Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, wenn die Anteilscheine nicht sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
      • Strichaufzählung
        ausschüttungsgleiche Erträge von ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen,
      • Strichaufzählung
        ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Immobilienfonds gemäß Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, wenn die Anteilscheine sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
      soweit sie nicht unter Absatz 3, fallen.
  3. Absatz 3Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für nach Paragraph 13, Absatz 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40043895

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P22/NOR40043895

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