nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit sie nicht aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3, jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, wenn die Anteilscheine nicht sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit sie nicht aus Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, wenn die Anteilscheine nicht sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,