(3)Absatz 3Versicherungsunternehmen haben mindestens 20% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten Gewinnes
aus dem Lebensversicherungsgeschäft,
aus dem Krankenversicherungsgeschäft,
aus dem Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr und
aus den anderen Versicherungszweigen
zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich von Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 17 BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften.zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich von Pensionszusatzversicherungen im Sinne des Paragraph 17, BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften.