Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
27.08.1994
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. III Z 13,
BGBl. Nr. 818/1993
Text
Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsFür erfolgsabhängige Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen), die auf Grund des Ergebnisses des direkten Versicherungsgeschäftes im Eigenbehalt gewährt werden, gilt folgendes:
Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) im Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr sind abzugsfähig.
Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) in anderen Versicherungszweigen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie in diesen Versicherungszweigen insgesamt die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Prämieneinnahmen
zuzüglich einer Verminderung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Rückstellungen für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) zuzuordnenden Nettoerträge der Kapitalanlagen, und
abzüglich der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versicherungsleistungen, Erhöhungen der versicherungstechnischen Rückstellungen und Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
nicht übersteigen. Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, ist das Rückversicherungsgeschäft dem direkten Versicherungsgeschäft gleichzuhalten.
(2)Absatz 2Für Rückstellungen für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) gilt folgendes:
Zuführungen sind bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 abzugsfähig,Zuführungen sind bei Zutreffen der Voraussetzungen des Absatz eins, abzugsfähig,
wenn die ausschließliche bestimmungsgemäße Verwendung dieser Rückstellungen gesichert ist oder als gesichert gilt und
soweit die noch nicht verwendeten Rückstellungen das unter Bedachtnahme auf eine kontinuierliche Prämienrückerstattung für Leistungen aus den am Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen erforderliche Ausmaß nicht übersteigen.
Jene Teile der Rückstellungen gelten als bereits verwendet, die spätestens bei Genehmigung des Abschlusses des Wirtschaftsjahres durch die satzungsmäßig zuständigen Organe mit der Maßgabe beschlossen werden, daß sie spätestens an dem auf die Beschlußfassung folgenden Bilanzstichtag oder in dem auf die Beschlußfassung folgenden Kalenderjahr
den einzelnen Versicherungsnehmern gutzuschreiben oder
bis zum Ende des auf die Beschlußfassung folgenden Kalenderjahres bar auszuzahlen oder
auf fällig werdende Prämien anzurechnen
sind.
Die ausschließliche Verwendung der Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) gilt im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft und in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Unfallversicherungsgeschäft auch als gesichert, wenn der Rückstellung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde Beträge zur Deckung von Verlusten entnommen werden dürfen.
(3)Absatz 3Versicherungsunternehmen haben mindestens 10% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten Gewinnes
aus dem Lebensversicherungsgeschäft,
aus dem Krankenversicherungsgeschäft,
aus dem Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr und
aus den anderen Versicherungszweigen
zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.
Schlagworte
Lebensversicherung, Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12053993
Alte Dokumentnummer
N3199441054J