Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 12, (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

  1. Ziffer eins
    Die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.
  2. Ziffer 2
    Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter Paragraph 8, Absatz 2, fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.
  3. Ziffer 3
    Repräsentationsaufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  4. Ziffer 4
    Geld- und Sachzuwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  5. Ziffer 5
    Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit sie nicht nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, abzugsfähig sind.
  6. Ziffer 6
    Die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz, soweit sie nicht unter Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, fallen, und die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt.
  7. Ziffer 7
    Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden. Dies gilt auch für Reisekostenersätze, soweit sie die im Paragraph 26, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.
  1. Absatz 2Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Schlagworte

Geldzuwendung

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12049858

Alte Dokumentnummer

N3198811053E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P12/NOR12049858

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