Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter § 8 Abs. 2 fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter Paragraph 8, Absatz 2, fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.