Die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.
Körperschaftsteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,
Paragraph 12,
30.07.1988
31.08.1993
Bezugsbereich ab 1.1.1989 (Paragraph 26,)
Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Paragraph 12, (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: