Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 1 Z 4 ab 1.3.2014 vgl. § 26c Z 49

Text

Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:
    1. Ziffer eins
      Bei unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (Paragraph 8, Absatz eins,) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
    2. Ziffer 2
      Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach Paragraph 14,
    3. Ziffer 3
      Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den Paragraphen 15 bis 17.
    4. Ziffer 4
      Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 10,, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen und kein Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9, oder 10 vorliegt.
  2. Absatz 2Ist eine nach Paragraph 5, oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Im RIS seit

06.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40161415

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P11/NOR40161415

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