Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. III Z 13,
BGBl. Nr. 818/1993
Text
Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
§ 11. (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:Paragraph 11, (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:
Bei unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§ 8 Abs. 1) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.Bei unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (Paragraph 8, Absatz eins,) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Rückvergütungen nach § 13. 3. Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach § 14. 4. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zuBei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Rückvergütungen nach Paragraph 13, 3. Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach Paragraph 14, 4. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu
versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den §§ 15 bis 17.versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den Paragraphen 15 bis 17.
(2)Absatz 2Ist eine nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.Ist eine nach Paragraph 5, oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12052973
Alte Dokumentnummer
N3199332284J