Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Befreiung für Beteiligungserträge und internationale Schachtelbeteiligungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsVon der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteilungserträge Anmerkung, richtig: Beteiligungserträge) sind:
    1. Ziffer eins
      Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
    2. Ziffer 2
      Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,
    3. Ziffer 3
      Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genußrechten (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,).
    4. Ziffer 4
      Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  2. Absatz 2Von der Körperschaftsteuer sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen befreit:
    1. Ziffer eins
      Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter Paragraph 7, Absatz 3, fallende Steuerpflichtige an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, nachweislich in Form von Gesellschaftsrechten unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt sind. Der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaften darf zu nicht mehr als 25% im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere) und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem derartigen Unternehmensgegenstand liegen, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen Bankbetrieb.
    2. Ziffer 2
      Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind:
      1. Litera a
        Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung. Voraussetzung ist, daß die Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag ununterbrochen bestanden hat.
      2. Litera b
        Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung insoweit, als weder für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden ist. Voraussetzung ist, daß die Beteiligung zum letzten Bilanzstichtag vor der Veräußerung ununterbrochen mindestens zwölf Monate bestanden hat.
    Die in Litera a und b genannte Frist von zwölf Monaten gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.

Schlagworte

Gesellschaftsanteil, Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12052633

Alte Dokumentnummer

N3199330497J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P10/NOR12052633

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