Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken, wenn der Zinsertrag nicht höher ist als jener, der sich aus dem Zinssatz bei Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist (§ 19 des Kreditwesengesetzes) ergibt. Besteht ein Eckzinsabkommen (§ 20 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes), so ist der darin vereinbarte Zinssatz maßgebend. Besteht kein Eckzinsabkommen, so ist für jedes Kalendervierteljahr ein Zinssatz zu ermitteln. Maßgeblich dafür ist die zu Beginn des Kalendervierteljahres für die drei letzten Monate von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichte durchschnittliche Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen. Bei Außerkrafttreten des Eckzinsabkommens sind die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens veröffentlichten drei Monate maßgeblich. Daraus ist der Zinssatz nach folgender Berechnung zu ermitteln:Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken, wenn der Zinsertrag nicht höher ist als jener, der sich aus dem Zinssatz bei Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist (Paragraph 19, des Kreditwesengesetzes) ergibt. Besteht ein Eckzinsabkommen (Paragraph 20, Absatz 2, des Kreditwesengesetzes), so ist der darin vereinbarte Zinssatz maßgebend. Besteht kein Eckzinsabkommen, so ist für jedes Kalendervierteljahr ein Zinssatz zu ermitteln. Maßgeblich dafür ist die zu Beginn des Kalendervierteljahres für die drei letzten Monate von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichte durchschnittliche Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen. Bei Außerkrafttreten des Eckzinsabkommens sind die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens veröffentlichten drei Monate maßgeblich. Daraus ist der Zinssatz nach folgender Berechnung zu ermitteln:
Durchschnittliche Sekundärmarktrendite