Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 94, tagesaktuelle Fassung

Einkommensteuergesetz 1988 § 94

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384

Text

Ausnahmen von der Abzugspflicht

Paragraph 94,

Der Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2,) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
  2. Ziffer 2
    Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • Strichaufzählung
      Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Flexiblen Kapitalgesellschaften oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
    • Strichaufzählung
      die Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
    Dies gilt auch für ausländische Körperschaften, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, wenn die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr bestanden hat. Davon abweichend hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer dann einzubehalten, wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerverkürzung und Missbrauch (Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) durch Verordnung anordnet.
    In diesen Fällen ist eine der Richtlinie entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen.
  3. Ziffer 3
    Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (einschließlich Ausgleichzahlungen und Leihgebühren im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 4,) bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist. Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
  4. Ziffer 4
    Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten besteht.
  5. Ziffer 5
    Bei Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3 und 4, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Litera a
      Der Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
    2. Litera b
      Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
    3. Litera c
      Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des Abzugsverpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
    Der Empfänger hat dem Abzugsverpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des Abzugsverpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass die Kapitaleinkünfte nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter Litera a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der Litera c,, mit der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.
  6. Ziffer 6
    Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    1. Litera a
      Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,)
    1. Litera c
      Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3,, Einkünfte aus Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 und für Einkünfte aus Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a,, die
      • Strichaufzählung
        innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,
      • Strichaufzählung
        einer befreiten Unterstützungskasse,
      • Strichaufzählung
        einer befreiten Privatstiftung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
      • Strichaufzählung
        einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
      • Strichaufzählung
        einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung) oder
      • Strichaufzählung
        einem Einlagensicherungsfonds im Sinne des Paragraph 18, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder dem Beitragsvermögen gemäß Paragraph 74, WAG 2018
      nachweislich zuzurechnen sind.
    2. Litera d
      Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    3. Litera e
      Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7,, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 3, befreit sind, der Empfänger unter Paragraph 4 a, fällt oder Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b, oder Paragraph 4 c, vorliegen.
  7. Ziffer 7
    Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins und diesen gleichgestellten Einkünften aus Kryptowährungen, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten die Einschränkung des Besteuerungsrechts. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, vorweist. Bei Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, gilt im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts der Schuldner der Kapitalerträge (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,
  8. Ziffer 8
    Bei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,, wenn es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
  9. Ziffer 9
    Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,).
  10. Ziffer 10
    Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2 und des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a, die
    • Strichaufzählung
      einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,
    • Strichaufzählung
      einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde
    zugehen. Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften im Sinne der Paragraphen 23, ff des Immobilien-Investmentfondsgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.
  11. Ziffer 11
    Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus
    • Strichaufzählung
      einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,
    • Strichaufzählung
      einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde,
    soweit die Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c bestehen, deren Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
  12. Ziffer 12
    Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c sowie bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 und des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a, die einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.
  13. Ziffer 13
    Bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt Steuerpflichtigen und gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen:
    • Strichaufzählung
      Einkünften, soweit diese im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, nicht steuerpflichtig sind; dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c;
    • Strichaufzählung
      Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,
  14. Ziffer 14
    Bei Zuwendungen einer nach Paragraph 718, Absatz 9, ASVG errichteten Privatstiftung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 36,

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Im RIS seit

08.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40258472

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P94/NOR40258472