(2)Absatz 2,In den unter Z 1, 3 und 4 bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der Exekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Ist die Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben ist, bewilligt worden, so tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei der Einleitung und der Fortsetzung der Exekution keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.In den unter Ziffer eins, 3 und 4 bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der Exekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Ist die Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben ist, bewilligt worden, so tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei der Einleitung und der Fortsetzung der Exekution keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.