Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 376

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 376

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 376,

  1. Absatz eins,Die Vollziehung der bewilligten Executionshandlungen hat auf Antrag zu unterbleiben und die bereits vollzogenen Executionshandlungen sind aufzuheben:
    1. Ziffer eins
      wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Geldforderung, zu deren Gunsten eine Executionshandlung bewilligt wurde, schon zur Zeit dieser Bewilligung berichtigt oder hinlänglich sichergestellt war;
    2. Ziffer 2
      wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Forderung derzeit berichtigt oder hinlänglich sichergestellt ist, insbesondere wenn der Verpflichtete den Betrag der zu sichernden Forderung sammt Nebengebüren in barem Gelde oder in Wertpapieren zu Gerichtshanden erlegt; bei verzinslichen Forderungen müssen auch die Zinsen für die ganze Zeit der bewilligten Sicherung erlegt werden;
    3. Ziffer 3
      wenn die Geldforderung, zu Gunsten deren die Executionshandlung bewilligt wurde, dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt oder wenn deren Erlöschung rechtskräftig festgestellt wird;
    4. Ziffer 4
      wenn im Falle des Paragraph 371, Ziffer 3, dem Wiedereinsetzungsgesuche rechtskräftig stattgegeben wird.
  2. Absatz 2,In den unter Ziffer eins, 3 und 4 bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der Executionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Ist die Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben ist, bewilligt worden, so tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei der Einleitung und der Fortsetzung der Exekution keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Schlagworte

Exekutionshandlung, Aufhebung, Sicherungsexekution, Nebengebühren

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021328

Alte Dokumentnummer

N2189617128T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P376/NOR12021328

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