Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81
Inkrafttretensdatum
30.12.1989
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. I Art. II Z 1,
BGBl. Nr. 660/1989
Text
Betriebsstätte
§ 81. (1) Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
(2) Ist nicht bereits auf Grund des Abs. 1 eine Betriebsstätte im Inland gegeben so gilt als Betriebsstätte jede im Inland gelegene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Bei mehreren Betriebsstätten im Inland ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12050397
Alte Dokumentnummer
N3198910522H