(2)Absatz 2Ist nicht bereits auf Grund des Abs. 1 eine Betriebsstätte im Inland gegeben so gilt als Betriebsstätte jede im Inland gelegene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Bei mehreren Betriebsstätten im Inland ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.Ist nicht bereits auf Grund des Absatz eins, eine Betriebsstätte im Inland gegeben so gilt als Betriebsstätte jede im Inland gelegene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient; Paragraph 29, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Bei mehreren Betriebsstätten im Inland ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.