Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 81, tagesaktuelle Fassung

Einkommensteuergesetz 1988 § 81

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Betriebsstätte

Paragraph 81,

Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; Paragraph 29, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40217573

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P81/NOR40217573