(4)Absatz 4,Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr
zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 900 Euro oderzusätzliche Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, von mindestens 900 Euro oder
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 vorliegen.Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, vorliegen.
Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu erstellen. Die Einschränkung des Abs. 1 Z 3 ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, zu erstellen. Die Einschränkung des Absatz eins, Ziffer 3, ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.