Absatz einsDas Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:
- Ziffer einsWerbungskosten, die weder gemäß Paragraph 62, noch gemäß Paragraph 67, Absatz 12, oder Paragraph 77, Absatz 3, zu berücksichtigen sind,
- Ziffer 2Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, nur hinsichtlich der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
- Ziffer 3außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
- Ziffer 4Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105, sofern sie nicht gemäß Paragraph 62, vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Ziffer eins bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen.
Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen:
- StrichaufzählungNach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,
- Strichaufzählungbei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,
- Strichaufzählungbei einem jährlichen Freibetrag unter 90 Euro,
- Strichaufzählungwenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden.