Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von

Einkünften

Paragraph 43, (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (Paragraph 188, BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

  1. Absatz 2In den Fällen der Absatz eins, ist Paragraph 134, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
  2. Absatz 3In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG jedes Beteiligten anzuführen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40030626

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P43/NOR40030626

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