Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von
Einkünften
§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.Paragraph 43, (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (Paragraph 188, BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
(2)Absatz 2In den Fällen der Abs. 1 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.In den Fällen der Absatz eins, ist Paragraph 134, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
(3)Absatz 3In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes Beteiligten anzuführen.In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG jedes Beteiligten anzuführen.