Erstattung von Absetzbeträgen
§ 40. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf einen Alleinerzieherabsetzbetrag haben und für die keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, eine Veranlagung, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag im Ausmaß von jeweils 2 000 S zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen. Paragraph 40, Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) oder auf einen Alleinerzieherabsetzbetrag haben und für die keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, eine Veranlagung, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag im Ausmaß von jeweils 2 000 S zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzuführen.