Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)

Ziffer 27, Anmerkung, dok. Artikel römisch eins,), Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,

Text

Erstattung von Absetzbeträgen

Paragraph 40, Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) oder auf einen Alleinerzieherabsetzbetrag haben und für die keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, eine Veranlagung, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag im Ausmaß von jeweils 2 000 S zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzuführen.