Absatz 2Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,), außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) und Sanierungsgewinne (Paragraph 36,) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 104 und 105.