Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanz-Video-Identifikationsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FVIV
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Videosequenz: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Folge von Videobildern, die das Gespräch als audiovisuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht.
Bildschirmkopie: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Grafik, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht.
amtlicher Lichtbildausweis: als amtlicher Lichtbildausweis im Sinn dieser Verordnung gelten Reisepässe und Personalausweise im Sinn des § 3 Abs. 1 und § 19 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, und damit vergleichbare ausländische Dokumente sowie der österreichische Führerschein gemäß § 1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997.amtlicher Lichtbildausweis: als amtlicher Lichtbildausweis im Sinn dieser Verordnung gelten Reisepässe und Personalausweise im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 19, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, und damit vergleichbare ausländische Dokumente sowie der österreichische Führerschein gemäß Paragraph eins, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,.
Schlagworte
Überprüfungszweck
Im RIS seit
24.08.2023
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20012338
Dokumentnummer
NOR40255333