Kurztitel

Finanz-Video-Identifikationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Abkürzung

FVIV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    Videosequenz: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Folge von Videobildern, die das Gespräch als audiovisuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht.
  2. Ziffer 2
    Bildschirmkopie: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Grafik, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht.
  3. Ziffer 3
    amtlicher Lichtbildausweis: als amtlicher Lichtbildausweis im Sinn dieser Verordnung gelten Reisepässe und Personalausweise im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 19, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, und damit vergleichbare ausländische Dokumente sowie der österreichische Führerschein gemäß Paragraph eins, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,.

Schlagworte

Überprüfungszweck

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20012338

Dokumentnummer

NOR40255333