Falls in einem der folgenden neun Jahre Instandsetzungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7) getätigt werden oder ein Verlust entsteht (höhere Betriebsausgaben als Betriebseinnahmen im Sinne der Z 1), so sind die Instandsetzungsaufwendungen und der Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen, beginnend mit der ältesten, zu verrechnen.Falls in einem der folgenden neun Jahre Instandsetzungsaufwendungen (Paragraph 4, Absatz 7,) getätigt werden oder ein Verlust entsteht (höhere Betriebsausgaben als Betriebseinnahmen im Sinne der Ziffer eins,), so sind die Instandsetzungsaufwendungen und der Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen, beginnend mit der ältesten, zu verrechnen.