Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. II Z 22, BGBl. Nr. 680/1994

Ende des Bezugszeitraumes:
31. 12. 1995 (Veranlagungsjahr 1995)
§ 124b Z 7 idF BGBl. Nr. 201/1996

Text

Mietzinsrücklage und steuerfreier Betrag

Paragraph 11, (1) Bei der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) können unter folgenden Bedingungen von buchführenden Steuerpflichtigen steuerfreie Rücklagen gebildet werden:

  1. Ziffer eins
    Die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach Paragraph 10, des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen die mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Betriebseinnahmen als auch bei den Betriebsausgaben außer Ansatz zu lassen. Dieser übersteigende Betrag kann einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Rücklage wird in der Bilanz (im Jahresabschluß) gesondert ausgewiesen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufgegliedert.
  3. Ziffer 3
    Falls in einem der folgenden neun Jahre Instandsetzungsaufwendungen (Paragraph 4, Absatz 7,) getätigt werden oder ein Verlust entsteht (höhere Betriebsausgaben als Betriebseinnahmen im Sinne der Ziffer eins,), so sind die Instandsetzungsaufwendungen und der Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen, beginnend mit der ältesten, zu verrechnen.
  4. Ziffer 4
    Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ende der 9-Jahres-Frist der Ziffer 3, zu verrechnen waren, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
  1. Absatz 2Bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, kann entsprechend den Vorschriften des Absatz eins, ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Dieser steuerfreie Betrag ist in einem mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten besonderen Verzeichnis auszuweisen. Aus diesem Verzeichnis muß die Höhe sämtlicher Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, so gilt für die zu setzende Nachfrist Paragraph 10, Absatz 10, letzter Satz.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12053096

Alte Dokumentnummer

N3199413649A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P11/NOR12053096

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