(2)Absatz 2Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann entsprechend den Vorschriften des Abs. 1 ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Dieser steuerfreie Betrag ist in einem mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten besonderen Verzeichnis auszuweisen. Aus diesem Verzeichnis muß die Höhe sämtlicher Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, so gilt für die zu setzende Nachfrist § 9 Abs. 3 letzter Satz.Bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, kann entsprechend den Vorschriften des Absatz eins, ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Dieser steuerfreie Betrag ist in einem mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten besonderen Verzeichnis auszuweisen. Aus diesem Verzeichnis muß die Höhe sämtlicher Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, so gilt für die zu setzende Nachfrist Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz.