(5)Absatz 51. Der Auftraggeber hat dem Finanzamt ohne besondere Aufforderung hinsichtlich jedes Auftragnehmers - ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 Z 1 - bis 31. Jänner des Folgejahres eine Mitteilung, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. In der Mitteilung sind sämtliche dem Auftragnehmer im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen, und zwar auch jene, von denen auf Grund der fehlenden Regelmäßigkeit gemäß Abs. 3 Z 2 eine Abzugsteuer nicht einzubehalten war, und die einbehaltene Abzugsteuer anzuführen. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.1. Der Auftraggeber hat dem Finanzamt ohne besondere Aufforderung hinsichtlich jedes Auftragnehmers - ausgenommen in den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, - bis 31. Jänner des Folgejahres eine Mitteilung, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. In der Mitteilung sind sämtliche dem Auftragnehmer im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen, und zwar auch jene, von denen auf Grund der fehlenden Regelmäßigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 2, eine Abzugsteuer nicht einzubehalten war, und die einbehaltene Abzugsteuer anzuführen. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Z 1 nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Ziffer eins, nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG des Auftragnehmers anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Auftraggebers anzuführen.Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG des Auftragnehmers anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Auftraggebers anzuführen.