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Einkommensteuergesetz 1988 § 109a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1996
§ 124b Z 17 idF BGBl. Nr. 201/1996

Text

Auf Grund freier Dienstverträge und dienstnehmerähnlich

beschäftigte Personen

Paragraph 109 a, (1) Bei Einnahmen der auf Grund freier Dienstverträge und der dienstnehmerähnlich beschäftigten Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer beträgt 20% der Einnahmen.

  1. Absatz 2Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer, die Haftung sowie die unmittelbare Inanspruchnahme des Auftragnehmers sind die Paragraphen 99, Absatz 2,, 100 und 101 Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Hat der Auftragnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß Absatz 6, abgegeben oder Änderungen, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer von Bedeutung sind, nicht gemeldet, darf nur der Auftragnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 31. Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigt sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für
    1. Litera a
      einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
    2. Litera b
      eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)
    verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, zu stehen.
    1. Ziffer 2
      Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund
    einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen für einen Auftraggeber im Sinne der Ziffer eins, Litera a, oder b tätig sind, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, zu stehen. Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn
    1. Litera a
      mit diesem Auftraggeber innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der Vereinbarung liegenden aufeinanderfolgenden Kalendermonate, wobei der Kalendermonat der Vereinbarung mitzuzählen ist, mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden oder
    2. Litera b
      die mit dem Auftraggeber vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei Kalendermonate erstreckt.
  3. Absatz 4Die Abzugsteuer entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG (ausgenommen die in Paragraph 4, Absatz 4 und 5 ASVG genannten Personen) oder nach einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (Paragraph 2, Absatz eins, FSVG), weiters wenn nach Paragraph 5, ASVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eine Ausnahme von der Vollversicherung vorgesehen ist oder
    2. Ziffer 2
      eine Versicherung gemäß Paragraph 5 a, ASVG nicht eintritt.
  4. Absatz 51. Der Auftraggeber hat dem Finanzamt ohne besondere Aufforderung hinsichtlich jedes Auftragnehmers - ausgenommen in den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, - bis 31. Jänner des Folgejahres eine Mitteilung, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. In der Mitteilung sind sämtliche dem Auftragnehmer im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen, und zwar auch jene, von denen auf Grund der fehlenden Regelmäßigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 2, eine Abzugsteuer nicht einzubehalten war, und die einbehaltene Abzugsteuer anzuführen. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
    1. Ziffer 2
      Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Ziffer eins, nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
    2. Ziffer 3
      Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG des Auftragnehmers anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Auftraggebers anzuführen.
  5. Absatz 6Die in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber alle Auskünfte zu erteilen und alle Änderungen zu melden, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer oder für die Mitteilung gemäß Absatz 5, von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Auskünfte über
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,
    2. Ziffer 2
      den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,
    3. Ziffer 3
      das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit,
    4. Ziffer 4
      die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber innerhalb der letzten sechs Kalendermonate.
  6. Absatz 7Für die Erhebung der Abzugsteuer ist das Finanzamt zuständig, das hinsichtlich des Auftraggebers für den Steuerabzug vom Arbeitslohn zuständig ist oder zuständig wäre.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12055221

Alte Dokumentnummer

N3199656982J

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