Die Abzugsteuer entfällt, wenn die in Z 1 oder Z 2 genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG), weiters wenn nach § 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eine Ausnahme von der Vollversicherung (ausgenommen wegen geringfügiger Beschäftigung) vorgesehen ist.Die Abzugsteuer entfällt, wenn die in Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder unterliegen könnten (Paragraph 2, Absatz eins, FSVG), weiters wenn nach Paragraph 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eine Ausnahme von der Vollversicherung (ausgenommen wegen geringfügiger Beschäftigung) vorgesehen ist.