Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 108d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108d

Inkrafttretensdatum

05.10.2002

Außerkrafttretensdatum

04.06.2004

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte

Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

Paragraph 108 d, (1) Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im Sinne des Paragraph 10 c, können geltend machen:

  1. Ziffer eins
    Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
  2. Ziffer 2
    Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) abgesetzt werden.
  1. Absatz 2Es betragen
    1. Ziffer eins
      die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (Paragraph 10 c, Absatz eins,) 5% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3, oder Paragraph 10 c, Absatz eins, beansprucht werden;
    2. Ziffer 2
      die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (Paragraph 10 c, Absatz 2,) 10% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, beansprucht werden.
  2. Absatz 3Die befristeten Sonderprämien können durch Vorlage eines Verzeichnisses für jeden Kalendermonat, spätestens in einem der Steuererklärung (Paragraphen 42,, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis aller Sonderprämien des betreffenden Jahres anzuschließen. Die Verzeichnisse gelten als Abgabenerklärung.
  3. Absatz 4Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
  4. Absatz 5Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Schlagworte

Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40036100

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