Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 108d, tagesaktuelle Fassung

Einkommensteuergesetz 1988 § 108d

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108d

Inkrafttretensdatum

28.10.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

Paragraph 108 d,
  1. Absatz einsBefristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 im Sinne des Paragraph 10 c, können geltend machen:
    1. Ziffer eins
      Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
    2. Ziffer 2
      Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
    Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) abgesetzt werden.
  2. Absatz 2Es betragen
    1. Ziffer eins
      die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (Paragraph 10 c, Absatz eins,) bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, 5% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 3% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß Paragraph 10 c, Absatz eins, beansprucht werden;
    2. Ziffer 2
      die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (Paragraph 10 c, Absatz 2,) bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, 10% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 5% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, beansprucht werden.
  3. Absatz 3Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.
  4. Absatz 4Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
  5. Absatz 5Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Schlagworte

Einkommensteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung, Einkommensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40069485