Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 102. (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:Paragraph 102, (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:
Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist.Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Paragraphen 99 bis 101 vorzunehmen ist.
Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,
zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder
zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2zu den Gewinnanteilen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,
gehören.
Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Antrag kann innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Antrag kann innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, dann sind auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die unter § 70 Abs. 2 Z 1 fallen, unter Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge in die Veranlagung miteinzubeziehen. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.Erfolgt eine Veranlagung nach den Ziffer eins bis 3, dann sind auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die unter Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, fallen, unter Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge in die Veranlagung miteinzubeziehen. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Ziffer 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.
(2)Absatz 2Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:
Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) oder Werbungskosten (Paragraph 16,) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.Sonderausgaben (Paragraph 18,) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (Paragraph 18, Absatz 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.
Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.Die Paragraphen 34,, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.
(3)Absatz 3Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1, 2 und 7 zu berechnen; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, 2 und 7 zu berechnen; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 als durch den Steuerabzug abgegolten.Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 als durch den Steuerabzug abgegolten.