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Einkommensteuergesetz 1988 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 2 (Verluste - § 18 Abs. 6)
möglicherweise vor dem 31.12.1988
Abschn. I Art. II Z 6, BGBl. Nr. 660/1989
Abs. 2 (in Verbindung mit § 18 Abs. 7)
ab 1.1.1989
Abschn. I Art. II Z 6, BGBl. Nr. 660/1989

Text

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Paragraph 102, (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:

  1. Ziffer eins
    Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Paragraphen 99 bis 101 vorzunehmen ist.
  2. Ziffer 2
    Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
    • Strichaufzählung
      zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,
    • Strichaufzählung
      zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder
    • Strichaufzählung
      zu den Gewinnanteilen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,
    gehören.
  3. Ziffer 3
    Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Antrag kann innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
Erfolgt eine Veranlagung nach den Ziffer eins bis 3, dann sind auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die unter Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, fallen, unter Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge in die Veranlagung miteinzubeziehen. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Ziffer 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.
  1. Absatz 2Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) oder Werbungskosten (Paragraph 16,) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
    2. Ziffer 2
      Sonderausgaben (Paragraph 18,) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (Paragraph 18, Absatz 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 34,, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.
  2. Absatz 3Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, 2 und 7 zu berechnen; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 als durch den Steuerabzug abgegolten.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050405

Alte Dokumentnummer

N3198910526H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P102/NOR12050405

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