Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 102. (1) Beschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.Paragraph 102, (1) Beschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Paragraphen 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) oder Werbungskosten (Paragraph 16,) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Paragraphen 34,, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.
(2)Absatz 2Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1, 2 und 7 zu berechnen.Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, 2 und 7 zu berechnen.
(3)Absatz 3Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Abs. 4 als durch den Steuerabzug abgegolten.Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Absatz 4, als durch den Steuerabzug abgegolten.
(4)Absatz 4Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes
zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder
zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2zu den Gewinnanteilen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,
gehören, sind unter Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge zur Einkommensteuer zu veranlagen.