Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Paragraph 102, (1) Beschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Paragraphen 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) oder Werbungskosten (Paragraph 16,) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Paragraphen 34,, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.

  1. Absatz 2Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, 2 und 7 zu berechnen.
  2. Absatz 3Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Absatz 4, als durch den Steuerabzug abgegolten.
  3. Absatz 4Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
    • Strichaufzählung
      zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes
    • Strichaufzählung
      zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder
    • Strichaufzählung
      zu den Gewinnanteilen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,
    gehören, sind unter Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050018

Alte Dokumentnummer

N3198811190E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P102/NOR12050018

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