Bundesrecht konsolidiert

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Antarktis-Vertrag Art. 1

Kurztitel

Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

Artikel römisch eins

1. Die Antarktis wird nur für friedliche Zwecke genutzt. Es werden unter anderem alle Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeder Art verboten.

2. Dieser Vertrag steht dem Einsatz militärischen Personals oder Materials für die wissenschaftliche Forschung oder für sonstige friedliche Zwecke nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

10000964

Dokumentnummer

NOR12012325

Alte Dokumentnummer

N1198810357A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/39/A1/NOR12012325

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