Antarktis-Vertrag
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1988,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
25.08.1987
19/12 Gebietsansprüche
1. Die Antarktis wird nur für friedliche Zwecke genutzt. Es werden unter anderem alle Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeder Art verboten.
2. Dieser Vertrag steht dem Einsatz militärischen Personals oder Materials für die wissenschaftliche Forschung oder für sonstige friedliche Zwecke nicht entgegen.
21.01.2026
10000964
NOR12012325
N1198810357A