Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich Art. 2

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 37/1988

Typ

Vertrag – Kommission der EG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Europäischen Gemeinschaften - die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft - besitzen jede für sich in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit.
  2. Absatz 2,Diese Gemeinschaften haben die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, das für die Einrichtung und die Tätigkeit der Delegation erforderliche unbewegliche und bewegliche Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten, wobei sie von der Kommission in der Republik Österreich vertreten werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

10000962

Dokumentnummer

NOR12012305

Alte Dokumentnummer

N1198810336A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/37/A2/NOR12012305

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