Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich
Typ
Vertrag – Kommission der EG
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Europäischen Gemeinschaften - die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft - besitzen jede für sich in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit.
(2)Absatz 2,Diese Gemeinschaften haben die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, das für die Einrichtung und die Tätigkeit der Delegation erforderliche unbewegliche und bewegliche Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten, wobei sie von der Kommission in der Republik Österreich vertreten werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Gesetzesnummer
10000962
Dokumentnummer
NOR12012305
Alte Dokumentnummer
N1198810336A