(2)Absatz 2,Erlischt während der Gesetzgebungsperiode eines Landtages das Mandat eines Bundesrates, tritt an dessen Stelle das vom Landtag gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG gewählte Ersatzmitglied.Erlischt während der Gesetzgebungsperiode eines Landtages das Mandat eines Bundesrates, tritt an dessen Stelle das vom Landtag gemäß Artikel 34, Absatz 2, B-VG gewählte Ersatzmitglied.