Absatz eins,Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer der Landtagsgesetzgebungsperioden gewählt und führen als solche den Titel „Bundesrat“ bzw. „Bundesrätin“. Mitglieder des Bundesrates, die eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ausüben, führen die geschlechtsspezifische Bezeichnung dieser Funktion. Vom Zeitpunkt der Wahl durch den Landtag an hat jedes Mitglied Sitz und Stimme im Bundesrat.