Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Text

GESCHÄFTSORDNUNG DES BUNDESRATES
(GO - BR)

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen über die Mitglieder des Bundesrates

Sitz und Stimme im Bundesrat

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer der Landtagsgesetzgebungsperioden gewählt und führen als solche den Titel „Bundesrat“ bzw. „Bundesrätin“. Mitglieder des Bundesrates, die eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ausüben, führen die geschlechtsspezifische Bezeichnung dieser Funktion. Vom Zeitpunkt der Wahl durch den Landtag an hat jedes Mitglied Sitz und Stimme im Bundesrat.
  2. Absatz 2,Erlischt während der Gesetzgebungsperiode eines Landtages das Mandat eines Bundesrates, tritt an dessen Stelle das vom Landtag gemäß Artikel 34, Absatz 2, B-VG gewählte Ersatzmitglied.
  3. Absatz 3,Jedem Bundesrat ist für die Dauer der Entsendung durch den Landtag von der Parlamentsdirektion eine amtliche Lichtbildlegitimation auszustellen.