Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzübereinkommen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 8
ZUSÄTZLICHER SCHUTZ FÜR DEN BETROFFENEN
Jedermann muß die Möglichkeit haben,
das Vorhandensein einer automatisierten Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten, ihre Hauptzwecke sowie die Bezeichnung, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz des Verantwortlichen für die Datei/Datensammlung festzustellen;
in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten die Bestätigung zu erhalten, ob Daten über ihn in einer automatisierten Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten gespeichert sind, sowie zu erwirken, daß ihm diese Daten in verständlicher Form mitgeteilt werden;
gegebenenfalls diese Daten berichtigen oder löschen zu lassen, wenn sie entgegen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts verarbeitet worden sind, welche die Grundsätze der Artikel 5 und 6 verwirklichen;
über ein Rechtsmittel zu verfügen, wenn seiner Forderung nach Bestätigung oder gegebenenfalls nach Mitteilung, Berichtigung oder Löschung im Sinne der Buchstaben b und c nicht entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
10000965
Dokumentnummer
NOR12012347
Alte Dokumentnummer
N1198810413A