Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzübereinkommen Art. 8

Kurztitel

Datenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 317/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 8

ZUSÄTZLICHER SCHUTZ FÜR DEN BETROFFENEN

Jedermann muß die Möglichkeit haben,

  1. Litera a
    das Vorhandensein einer automatisierten Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten, ihre Hauptzwecke sowie die Bezeichnung, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz des Verantwortlichen für die Datei/Datensammlung festzustellen;
  2. Litera b
    in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten die Bestätigung zu erhalten, ob Daten über ihn in einer automatisierten Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten gespeichert sind, sowie zu erwirken, daß ihm diese Daten in verständlicher Form mitgeteilt werden;
  3. Litera c
    gegebenenfalls diese Daten berichtigen oder löschen zu lassen, wenn sie entgegen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts verarbeitet worden sind, welche die Grundsätze der Artikel 5 und 6 verwirklichen;
  4. Litera d
    über ein Rechtsmittel zu verfügen, wenn seiner Forderung nach Bestätigung oder gegebenenfalls nach Mitteilung, Berichtigung oder Löschung im Sinne der Buchstaben b und c nicht entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10000965

Dokumentnummer

NOR12012347

Alte Dokumentnummer

N1198810413A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A8/NOR12012347

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