Kurztitel

Datenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Text

Artikel 8

ZUSÄTZLICHER SCHUTZ FÜR DEN BETROFFENEN

Jedermann muß die Möglichkeit haben,

  1. Litera a
    das Vorhandensein einer automatisierten Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten, ihre Hauptzwecke sowie die Bezeichnung, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz des Verantwortlichen für die Datei/Datensammlung festzustellen;
  2. Litera b
    in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten die Bestätigung zu erhalten, ob Daten über ihn in einer automatisierten Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten gespeichert sind, sowie zu erwirken, daß ihm diese Daten in verständlicher Form mitgeteilt werden;
  3. Litera c
    gegebenenfalls diese Daten berichtigen oder löschen zu lassen, wenn sie entgegen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts verarbeitet worden sind, welche die Grundsätze der Artikel 5 und 6 verwirklichen;
  4. Litera d
    über ein Rechtsmittel zu verfügen, wenn seiner Forderung nach Bestätigung oder gegebenenfalls nach Mitteilung, Berichtigung oder Löschung im Sinne der Buchstaben b und c nicht entsprochen wird.